Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ComputerCentrum GmbH (AGB)

Geltungsbereich:
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen ComputerCentrum GmbH, Weidehorst 120, 32609 Hüllhorst, Vertretungsberechtigter: Stefan Kampe oder Jörg Tegeler und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt die ComputerCentrum GmbH nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn die ComputerCentrum GmbH ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
 
KURZÜBERSICHT AGB:

Teillieferungen:
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten entstehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Kostentragung bei Widerruf:
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

DETAILLIERTE AGB:

1. Angebot
1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Angaben in Preislisten sind freibleibend.
1.3 Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Antragsnehmer die Annahme schriftlich bestätigt oder nicht unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerruft.
1.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd, sowie sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behält sich der Antragsnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Art und Umfang der Leistungen
2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die die Schriftform ab gedungen wird.
2.2 In den Preisen ist keine kostenlose Einarbeitung und Einführung in die gelieferte Hard- und Software enthalten. Einarbeitung und Installation müssen zusätzlich in Auftrag gegeben werden und werden nach Aufwand berechnet. Soweit es sich bei den gelieferten Produkten um Neuware handelt, fügt der Auftragnehmer eine Dokumentation des Herstellers bei. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Hersteller keine Dokumentation zur Verfügung stellt. Entsteht durch die Dokumentation ein Schaden, haftet der Auftragnehmer nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
2.3 Teillieferungen sind zulässig.
Bei Vollkaufleuten gilt anstelle der obigen entsprechenden Ziffern abweichend folgendes:
2. Umfang der Lieferung
2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertragliche Abmachung geregelt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die die Schriftform ab gedungen wird.
 
3. Preis und Zahlung
3.1 Wir liefern zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. Die Preise gelten ab unserem Lager einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportkosten.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle dem Auftragnehmer zu leisten und zwar sofort mit dem Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 5% bei Verbrauchergeschäften und mit 8% bei Handelsgeschäften über dem nach § 247 BGB gültigen Basiszinssatz berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Werden Wechsel vom Auftragnehmer in Zahlung genommen, so ist es die Haftung des Auftragnehmers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.3 Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt: ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beruht.
Bei Vollkaufleuten gilt anstelle der obigen entsprechenden Ziffern abweichend folgendes:
3. Preis und Zahlung
3.1 Wir liefern zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager einschließlich Verladung bei uns, jedoch ausschließlich Verpackung. Der Lieferant übt die Wahl des Transportweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller.
3.2 Als Kalkulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns bearbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10% unseres Angebotspreises ein, so ändert sich der Angebotspreis entsprechend. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle dem Auftragnehmer zu leisten und zwar sofort mit der Erhaltung der Lieferung.
3.3 Verzugszinsen werden mit 8% bei Handelsgeschäften über dem nach § 247 BGB gültigen Basiszinssatz berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Werden Wechsel vom Auftragnehmer in Zahlung genommen, so ist die Haftung des Auftragnehmers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.4 Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur entgeltend, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beruht.
 
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung; Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. -, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftraggeber an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige Versandbereitschaft für die entstehenden Lagerarbeiten ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 / 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer kann einen höheren Schaden, der Auftraggeber einen Geringeren nachweisen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahmen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die diese verlangt.
 
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, sowie der Bezahlung von Akzeptanzwechseln des Lieferanten durch den Besteller (Scheck/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten.
6.2 Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferanten abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk, Werklieferung- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Sicherheitsübereignung der Verpfändung ist der Besteller die Abtretung dem Drittschuldner zur Zahlung an den Lieferanten bekanntzugeben.
6.3 Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
6.4 Pfändung unserer Waren sind uns sofort mitzuteilen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist uns zu übersenden.
 
7. Haftung
7.1 Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Gewährleistungsrechte hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder sich unsere Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir ahrlässig eine vertrag wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
7.3 Sofern unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.4 Der Kunde wird auf die Möglichkeit von Datenverlust durch technisches Versagen und das daraus entstehende Erfordernis einer täglichen Datensicherung ausdrücklich hin-gewiesen. Hierzu stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig, wenn er eine entsprechende Datensicherung unterlässt. Die Haftung für Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorliegen von Sicherungskopien beschränkt. Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige Sicherungskopie beibringen, so sind wir von der Haftung vollständig  freigestellt.
7.5 Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, dass auch originale Datenträger der Hersteller von so genannten Computerviren befallen sind. Wir sichern zu, alle nötige Sorgfalt darauf zu verwenden, dass Kundengeräte nicht durch uns mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach dem heutigen Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein Computervirus nachweislich durch Mitarbeiter unseres Unternehmens auf ein Kundengerät übertragen worden sein, so haften wir nur, wenn wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verbreitet haben. Der Kunde stellt uns davon frei, original verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser Software verursacht wurden. Vor-stehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensverursachung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
 
8. Gewährleistung für Maschinen und Teile
8.1 Im Gewährleistungsfall hinsichtlich neu hergestellter Sachen hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Neulieferung besteht nicht. Hinsichtlich gebrauch der Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
 
9. Nutzungsrechte
9.1 Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Auftraggeber das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung auf einer Anlage. Dies gilt für vom Auftragnehmer entwickelte und angepasste Programme und für Programme, die vom Auftragnehmer vermittelt oder gehandelt werden. Der Auftragnehmer und/ oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Nutzungsrechte. Sofern für vermittelte oder gehandelte Programme andere Nutzungsrechte gelten, die auch für den Auftragnehmer verbindlich sind, so gelten diese als verbindlich.
 
10. Gewährleistung für Programme
10.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Programmträger bei Gefahrenübergang keine Material- und Herstellungsfehler hat. Sollte ein neu hergestellter Programmträger fehlerhaft sein, so hat der Auftraggeber das Recht zur Wandlung oder zur Minderung. Hinsichtlich gebrauchter Programmträger ist die Haftung ausgeschlossen.
10.2 Sofern zu den Programmen Beschreibungen geliefert werden, sind die Programme brauchbar i.S.d. Beschreibung. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung, so wie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. Soweit die Gewährleistung für nicht individuell erstellte Software die nicht nach a) ausgeschlossen ist, gilt 1) entsprechend.
10.3 Für Programme und Programmteile, die für den Aufraggeber individuell entwickelt wurden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahme, Änderungswünsche des Auftraggebers werden, soweit sie nach dem Stand der Technik möglich sind, in angemessener Zeit berücksichtigt.
10.4 Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Forderung des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist der Antragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer erkannt hat oder grobfahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel entstehen kann und er den Auftraggeber nicht darüber aufgeklärt hat. Im Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Mangelhaftigkeit hat der Auftraggeber das recht auf Nachbesserung. Erst bei Fehlschlägen der Nachbesserungsversuche hat der Auftraggeber das Recht zur Wandlung oder Minderung.

11. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Auftragnehmers
11.1 Bezieht der Auftraggeber Hard- oder Software beim Auftragnehmer, so kann er die Gewährleistungsrechte nicht auf die jeweils mangelfreier Hard- oder Software erstrecken, es sei denn, sie ist für ihn dadurch unverwendbar geworden.
11.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in dem Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
11.3 Tritt die Unmöglichkeit nach Gefahrenübergang i.S.d. Abschnitt 5 ein, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet. Der Auftraggeber kann bei Unmöglichkeit Schadensersatz wegen nicht Erfüllung nur verlangen, wenn der Auftragnehmer diese vorsätzlich oder grobfahrlässig hervorgerufen hat.
11.4 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
11.5 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem Recht der BRD.
11.6 Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist Hüllhorst. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferanten zuständig ist.

12. Exporthinweise
12.1 Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr der gelieferten Waren unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Gesetzen und Verordnungen. Jeglicher Export bedarf der Zustimmung des Lieferanten.
 
13. Rechenzentrumsdienstleistungen
13.1. Für die Leistungserbringung durch das Rechenzentrum der TERRA CLOUD GmbH gelten außerdem die jeweilige Leistungsbeschreibung sowie  die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TERRA CLOUD GmbH, die unter http://computercentrum.de/Unternehmen/AGB abgerufen werden können. Die Leistungsbeschreibungen der Terra Cloud Dienste gehören zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und können unter https://downloads.terracloud.de oder http://computercentrum.de/Unternehmen/AGB abgerufen werden.
 
14. Datenschutz und Datensicherheit
14.1. Für den Datenschutz der Rechenzentrumsdienstleistungen gelten außerdem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Datenschutz der TERRA CLOUD GmbH, die unter https://downloads.terracloud.de oder http://computercentrum.de/Unternehmen/AGB abgerufen werden können.
14.2. In Auftragsverhältnissen der Terra Cloud Dienste tritt die Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit der TERRA CLOUD GmbH in Kraft.
14.3. Bitte beachten Sie auch weitere Datenschutzbestimmungen Ihrer persönlichen Daten unter Rechtliche Hinweise.
 
15. Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TERRA CLOUD GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die TERRA CLOUD GmbH bietet ein umfassendes Dienstleistungsportfolio für die Datenverarbeitung im Rechenzentrum der TERRA CLOUD GmbH an der Adresse Hankamp 2, 32609 Hüllhorst.
Diese Dienstleistungen erbringt TERRA CLOUD GmbH ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB sind auch Bestandteil aller künftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen, auch wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
(2) Bestimmungen individueller Dienstleistungsverträge der TERRA CLOUD GmbH gehen diesen AGB vor, wenn Sie von den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Änderungen bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam, wenn im Einzelfall ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass in dem genannten Fall diese AGB nicht gelten sollen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder von Dritten finden grundsätzlich keine Anwendung. Auch der Verweis auf Schriftverkehr, der wiederum auf solche Bedingungen verweist, führt nicht zur Akzeptanz oder zur Geltung dieser Bedingungen. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn die TERRA CLOUD GmbH diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(4) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden schriftlich, in der Regel per E-Mail mitgeteilt. Wird der Änderung nicht binnen 3 Wochen schriftlich widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Im Fall einer Änderung wird auf das Widerspruchsrecht sowie die geänderten Passagen der AGB ausdrücklich hingewiesen.
 
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Laufzeit, Kündigung
(1) Alle Angebote der TERRA CLOUD GmbH sind freibleibend. Die Darstellung der Produkte und Leistungen in Katalogen, im Internet oder auf sonstigen Vertriebsmedien stellen kein verbindliches Angebot dar.
(2) Der Vertrag kommt erst durch rechtsverbindliche Signatur beider Vertragsparteien, oder durch Leistungserbringung nach vorher erfolgtem Auftrag durch den Kunden zustande.
(3) Wenn in den jeweiligen Verträgen oder Leistungsverzeichnissen nicht ausdrücklich anders geregelt, beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate ab Vertragsschluss und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn ein Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags von einer der Parteien gekündigt wird.
(4) Die TERRA CLOUD GmbH behält sich vor, zum Schutz von Schutzrechten Dritter Software und Hardwareprodukte durch alternative Produkte zu ersetzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Realisierung nötig erscheint, zum Beispiel bei steigenden Anforderungen an die Verschlüsselung von Daten. Wenn dies zu einem Mehraufwand führen würde, der nicht zumutbar ist, können beide Vertragspartner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
(5) Eine fristlose Kündigung aus besonderem Grund seitens der TERRA CLOUD GmbH ist möglich, wenn:
- Ein Insolvenzverfahren über den Kunden eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist,
- Der Kunde trotz Abmahnung gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt.
- Leistungen für rechtswidrige oder vertragswidrige Zwecke missbraucht werden.
In diesem Fall kann die TERRA CLOUD GmbH alle Leistungen sofort einstellen. Die TERRA CLOUD GmbH kann in diesem Fall Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend machen oder wahlweise einen pauschalierten Schadenersatz geltend machen ohne diesen im Detail nachweisen zu müssen. Die Pauschale beträgt 60 Prozent der Zahlungen, die bei einer regulären Kündigung zum nächstliegenden Termin anfallen würden. Bei variablen Kosten gilt zur Ermittlung der Schadenshöhe der Durchschnittswert der aktiven Nutzung der vorangegangenen 12 Monate. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform durch Einschreiben mit Rückschein.
 
§ 3 Preise, Zahlung und Anpassungsrecht
(1) Alle Preise der TERRA CLOUD GmbH verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Rechnungsstellung für alle feststehenden Artikel erfolgt am ersten Werktag des Monats. Alle verbrauchsbasierten Artikel (z.B. Stromverbrauch bei Serverhousing) werden zum 15. des Monats ermittelt und am ersten Werktag des Folgemonats in Rechnung gestellt. Von Seiten der TERRA CLOUD GmbH erbrachte Zusatzleistungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, erfolgen, wenn nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart zu dem jeweils gültigen Vergütungssatz der TERRA CLOUD GmbH gem. Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer. Die TERRA CLOUD GmbH wird den Kunden vor Erbringung der kostenpflichtigen Leistungen darauf hinweisen, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handelt.
(3) Die TERRA CLOUD GmbH hat das Recht, die Preise mit einer Vorankründigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsanfang schriftlich anzuheben. Beträgt die Preissteigerung mehr als 8% pro Jahr hat der Kunde das Recht, den Vertrag außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht durch die TERRA CLOUD GmbH zu vertreten, besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere für Kostenanpassungen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Bundesnetzagentur verursacht werden.
(4) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Ist zum vereinbarten Zeitpunkt die Zahlung nicht eingegangen, ist der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
(5) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto der TERRA CLOUD GmbH eingegangen ist. Die TERRA CLOUD GmbH ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Falle nicht eingelöster Schecks oder Lastschriften zahlt der Kunde die entstandenen Bankspesen zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 20 Euro.
(6) Die TERRA CLOUD GmbH hat das Recht, Leistungen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Kunde schuldhaft mit einem Betrag, der  mindestens zwei Monatsvergütungen des zugrunde liegenden Vertrages ausmacht, in Verzug ist. Sie hat das Recht, trotzdem Erfüllung zu verlangen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen und die Vermutung nahe legen, dass die Zahlungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht sicher erbracht werden können, hat die TERRA CLOUD GmbH das Recht, weitere Leistungen nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung oder gegen Vorkasse zu erbringen.
(7) Eine Rechnung gilt als zugegangen, wenn diese via Fax oder E-Mail an den Kunden übermittelt wird. Rechnungen und Leistungsnachweise zum Beispiel durch Verbrauchsmessungen gelten als freigegeben und genehmigt, wenn der Kunden diesen nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. 
(8) Die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn diese Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
 
§ 4 Leistungen der TERRA CLOUD GmbH, Verfügbarkeit, pauschalierter Schadenersatz bei Leistungsminderung oder - verzögerung
(1) Die einzelnen Leistungen der TERRA CLOUD GmbH sind in der Bestellung und den Leistungsbeschreibungen der TERRA- Produkte definiert, die unter https://downloads.terracloud.de abgerufen werden können.
(2) Die Anwendung steht dem Kunden im Monatsmittel zu 99,98 % bei einer Ausgangsleistung von 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche zur Verfügung. Diese 99,98 % reduzieren sich um Zeiten notwendiger Wartungsarbeiten an Hard- und Software der TERRA CLOUD GmbH (z.B. Einspielen von Updates). Diese Arbeiten dauern in der Regel nicht länger als zwei Stunden. Ist absehbar, dass sie länger dauern werden, wird TERRA CLOUD GmbH dem Kunden möglichst drei Tage zuvor davon Kenntnis geben. TERRA CLOUD GmbH wird die Arbeiten möglichst außerhalb der üblichen Kernarbeitszeiten eines Unternehmens erbringen. Die genauen Wartungszeiten sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dargestellt.
(3) Sollte aufgrund von Ausfallzeiten die Netzwerkverfügbarkeit nicht dem genannten Monatsmittel entsprechen, werden die Minderleistungen gutgeschrieben. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die Minderleistung spätestens 21 Tage nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats reklamiert. Es gelten folgende Gutschriftsätze:  Verfügbarkeit Minderung der Monatsmiete
< 99,97 % 10%
< 99,95 % 50%
< 99,90 % 100%
(4) Bei Nichteinhaltung der Reaktionszeiten oder Wiederherstellungszeiten gemäß den Leistungsverträgen gilt pro halbe Stunde der Verzögerung eine Gutschrift von 10% der Monatsmiete. Die maximale Höhe der Gutschrift beträgt in der Summe eine Monatsmiete.
(5) Für weitergehende Ansprüche und Folgekosten haftet die TERRA CLOUD GmbH in den Fällen von Abs. (3) und (4) nicht.
(6) Hotline: a) TERRA CLOUD GmbH unterhält eine Hotline. Vorstehende Hotline steht dem Kunden an Werktagen, die nicht Feiertage in Nordrhein- Westfalen sind, jederzeit von montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr zur Verfügung. Eine Gewährleistung für Erreichbarkeit (z. B. durch Blockieren des Telefonanschlusses durch andere Anwender) wird von TERRA CLOUD GmbH nicht übernommen. Im Rahmen dieser Hotline steht TERRA CLOUD GmbH dem Kunden für telefonische Auskünfte zur Verfügung, unabhängig davon, ob Gegenstand der Anfrage Programmfehler, Bedienungsfehler oder Störungen von dritter Seite sind. Seitens des Kunden ist nur der in der Bestellung bezeichnete Ansprechpartner allein berechtigt, diese Hotline in Anspruch zu nehmen. Soll diese Person wechseln, ist TERRA CLOUD GmbH mit einer Ankündigungsfrist von acht Tagen vorher schriftlich zu informieren. Die vom Kunden genannte Person hat zuvor an einer Schulung der Vertragsgegenstände durch TERRA CLOUD GmbH teilzunehmen.
b) Näheres (insbesondere Fehlermeldung außerhalb der Hotlinezeiten, Reaktionszeiten usw.) regeln die Leistungsbeschreibungen der Produkte der TERRA CLOUD GmbH.
 
§ 5 Pflichten des Kunden
Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Pflichten:
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte und Leistungen der TERRA CLOUD GmbH nicht rechtswidrig oder missbräuchlich zu nutzen. Dies gilt insbesondere für die Nutzung oder Bereitstellung von Softwareprodukten oder Daten. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese frei von Rechten Dritter sind, keine Lizenzrechte verletzt werden und keine bedenklichen Inhalte (Pornographie, Gewaltverherrlichung etc.) oder vertraulichen Daten weitergegeben werden. Der Betrieb eines offenen E-Mail Relays und die Verbreitung von SPAM E-Mail sind nicht zulässig.
(2) Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die TERRA CLOUD GmbH auf eigene Kosten bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen. Im Falle von Servicefragen verpflichtet sich der Kunde zu einer möglichst detaillierten und nachvollziehbaren Dokumentation. Er verwendet auf Verlangen Softwaretools, Checklisten oder andere Hilfsmittel, wenn diese seitens der TERRA CLOUD GmbH zur Verfügung gestellt werden.
(3) Er benennt in der Bestellung einen qualifizierten Ansprechpartner zur Klärung aller Servicefragen, der auch detailliert Auskunft über die eingesetzte Technik und Software geben kann und muss, wenn es einer schnellen Fehlerbehebung dient. Dieser Ansprechpartner ist der alleinige Berechtigte des Kunden zur Meldung und Erörterung von Problemen gegenüber TERRA CLOUD GmbH. Dies gilt nicht in Eilfällen bei Verhinderung des Ansprechpartners. Der Kunde benennt TERRA CLOUD GmbH unverzüglich einen neuen Ansprechpartner, wenn der frühere wegfällt.
(4) Der Kunde beachtet die allgemeinen Regeln des Datenschutzes, die IP Vergaberichtlinien des RIPE und die allgemeinen Richtlinien im Internet (RFC).
(5) Er wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie etwa vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird TERRA CLOUD GmbH unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
(6) Er wird die auf seiner Seite notwendigen Zugangsvoraussetzungen bzgl. Hardware und Software schaffen.
(7) Er wird die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte einhalten, insbesondere
a) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von TERRA CLOUD GmbH betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze der TERRA CLOUD GmbH unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
b) den im Rahmen der Vertragsbeziehung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
c) die TERRA CLOUD GmbH von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Zugriffssoftware und/oder einer Anwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Zugriffssoftware und/oder einer Anwendung verbunden sind;
d) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten.
(8) Er wird dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server der TERRA CLOUD GmbH) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet.
(9) Er wird nach § 11 Abs. 2 BDSG die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung einer Anwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.
(10) Er wird vor der Versendung von Daten und Informationen an die TERRA CLOUD GmbH diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
(11) Er wird Mängel an Vertragsleistungen der TERRA CLOUD GmbH unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit TERRA CLOUD GmbH infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, das vertragliche Entgelt ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
(12) Er wird, wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe einer Anwendung TERRA CLOUD GmbH Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen.
(13) Er wird regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung der TERRA CLOUD GmbH zur Datensicherung und zur Übermittlung eines Backups, falls dies als Dienstleistung von TERRA CLOUD GmbH ausdrücklich vereinbart ist.
(14) Verletzung der Pflichten durch den Kunden
a) Verletzt der Kunde seine Pflichten zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann die TERRA CLOUD GmbH – in dringenden Fällen ohne vorherige schriftlicher Benachrichtung des Kunden - den Zugriff des Kunden auf die Anwendung oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen das Verbot, rechtswidrige Daten einzustellen oder zu übermitteln, ist TERRA CLOUD GmbH berechtigt, die dadurch betroffenen Daten zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde TERRA CLOUD GmbH auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
c) Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung der TERRA CLOUD GmbH weiterhin oder wiederholt die Verpflichtung zur sicheren und ordnungsgemäßen Nutzung, und hat er dies zu vertreten, so kann die TERRA CLOUD GmbH den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
d) Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Anwendung durch Dritte oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe des 12- fachen der zuletzt gezahlten monatlichen Gebühr zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
e) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so kann die TERRA CLOUD GmbH Schadensersatz geltend machen.
f) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, ist die TERRA CLOUD GmbH nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die von der Erbringung von Mitwirkungsleistungen abhängen. Die TERRA CLOUD GmbH behält sich vor, hierdurch entstehende zusätzliche Kosten auf Basis der jeweils gültigen Preislisten zu berechnen und Dienste unverzüglich einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass ein weiterer Betrieb Schadenersatzforderungen oder Rechtsverfolgung nach sich ziehen könnte.
 
§ 6 Leistungserbringung
(1) TERRA CLOUD GmbH schuldet die in der Bestellung vereinbarte Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen am Übergabepunkt. Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums der TERRA CLOUD GmbH. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Leistungen am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung der Zugriffssoftware.
(2) Die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet können durch die TERRA CLOUD GmbH nicht beeinflusst werden. Verzögerungen bei der Übertragung oder teilweise Nichterreichbarkeit sind nicht von der TERRA CLOUD GmbH zu vertreten.
(3) Um bei veränderten technischen Standards, rechtlichen Veränderungen oder sonstigen äußeren Faktoren stets eine optimale Leistung anbieten zu können, behält sich die TERRA CLOUD GmbH technische Änderungen vor.
(4) Die TERRA CLOUD GmbH darf sich zum Zwecke der optimalen Leistungserbringung der Leistungen Dritter bedienen. Sie steht für die rechtzeitige Leistungserbringung nur dann ein, wenn sie selbst die erforderlichen Leistungen rechtzeitig erhält und sie die Bestellung rechtzeitig aufgegeben hatte. Die TERRA CLOUD GmbH kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn ihr die erforderliche Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich wird In diesem Fall werden dem Kunden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurück erstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(5) Bedient sich TERRA CLOUD GmbH zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter, muss die Infrastruktur der Dritten mit der Infrastruktur im Rechenzentrum der TERRA CLOUD GmbH vergleichbar sein, kann aber im Einzelfall abweichen. Die Vergleichbarkeit liegt im Ermessen der TERRA CLOUD GmbH. Der Kunde kann auf Verlangen jederzeit Informationen zum Einsatz von Dritten für seine genutzten Leistungen und Kapazitäten erhalten. Die TERRA CLOUD GmbH ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzustellen oder zu beschränken bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, aus Sicherheitsgründen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
 
§ 7. Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Vertragspartei
(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
- sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,
- gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder
- sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.
(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Nrn. 3-5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
 
§ 8 Verzug, Verzugsschäden
(1) Die TERRA CLOUD GmbH haftet nicht für Verzögerung oder Nichterbringung von Leistungen, wenn diese durch Faktoren entstehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Dazu gehören: Streiks, Probleme bei der Warenbeschaffung, Sabotage, Naturkatastrophen, Nichterteilung von behördlichen Genehmigungen, veränderte Anforderungen für den Umweltschutz oder sonstige Betriebsstörungen. Dies gilt ebenso für Stromausfall, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder Subunternehmer und andere Ereignisse, die seitens der TERRA CLOUD GmbH nicht zu vertreten sind.
(2) Bei zeitlich begrenzten Störungen verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Verzögerung, erscheint eine Leistungsbringung in einem angemessenen Rahmen nicht realisierbar, kann die TERRA CLOUD GmbH vom Vertrag zurücktreten. Ist die Verzögerung für den Kunden nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten. Mängel oder Minderleistungen sind seitens des Kunden unverzüglich in Art und Umfang anzuzeigen. Für Datenverlust wird nur in Höhe der Datenwiederherstellung gehaftet und nur dann, wenn der Kunde die Datensicherheit durch regelmäßige Sicherungskopien sicherstellt.
 
§ 9 Erhaltungspflicht der TERRA CLOUD GmbH; Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die TERRA CLOUD GmbH wird die Vertragsgegenstände für die Dauer des Vertrages in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt.
(2) Datensicherung: Die Rechenzentrumsdienstleistungen der TERRA CLOUD GmbH enthalten wenn der Kunde nicht auch TERRA CLOUD BACKUP bestellt hat keine automatische Datensicherung. Es wird daher empfohlen, TERRA CLOUD BACKUP zu bestellen. Anderenfalls muss der Kunde selbst durch Download für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten sorgen. Wenn der Kunde die Dienstleistung TERRA CLOUD GmbH BACKUP bestellt und konfiguriert hat, erfolgt zu den vom Kunden eingerichteten Zeitpunkten eine Datensicherung sowie deren Überprüfung. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Datensicherungssoftware die Datensicherung als erfolgt gemeldet hat. Ist eine Datensicherung nicht erfolgt, erhält der Kunde eine Email-Nachricht. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es vorkommen kann, dass eine solche Meldung erfolgt, obwohl in Wirklichkeit eine Datensicherung nicht erfolgt ist. Um den Erfolg der Datensicherung zu überprüfen, müsste eine Rücksicherung durchgeführt werden, bei welcher der Datenbestand in der (angeblichen) Sicherung wieder auf den Server aufgespielt wird. Diese Tätigkeit dauert mehrere Stunden und ist nicht von diesem Vertrag umfasst. Die TERRA CLOUD GmbH führt diese Arbeiten gegen Zusatzauftrag nach Aufwand durch.
(3) Der TERRA CLOUD GmbH ist für alle Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu gewähren.
(4) Der Kunde hat der TERRA CLOUD GmbH auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Vertragsgegenstände. Hierzu ist der TERRA CLOUD GmbH ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann TERRA CLOUD GmbH die Vertragsgegenstände oder einzelne Komponenten davon zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
(6) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der TERRA CLOUD GmbH ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von TERRA CLOUD GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(7) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung der TERRA CLOUD GmbH Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für TERRA CLOUD GmbH unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
 
§ 10 Haftung für Rechte Dritter
(1) TERRA CLOUD GmbH wird den Kunden von Rechten Dritter und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die vertraglichen Leistungen ermöglichen.
(2) TERRA CLOUD GmbH hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass TERRA CLOUD GmbH die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritter nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.
(3) TERRA CLOUD GmbH haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde TERRA CLOUD GmbH auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.
 
§ 11 Haftung der Parteien
(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, also eine Pflicht, ohne deren Erfüllung der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, bei dieser Vertragsart typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Diese Haftung ist beschränkt sich auf 3.000.000 Euro je Schadensereignis für die  Gesamtheit der Kunden bei einer Haftungsgrenze von 20.000 Euro für jeden einzelnen Kunden. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Gesamthaftungssumme, erfolgt eine proportionale Anpassung der Einzelschäden, so dass die Gesamthaftungssumme nicht überschritten wird. Die verschuldensunabhängige Haftung der TERRA CLOUD GmbH auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die Einschränkungen der Haftung gelten für die TERRA CLOUD GmbH, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
(6) Die TERRA CLOUD GmbH haftet grundsätzlich nicht für mittelbare Schäden an Gütern oder Daten des Kunden.
 
§ 12 Geheimhaltung
(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die  ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber - gleich zu welchem Zweck - verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen nur die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch TERRA CLOUD GmbH vertraulich zu behandeln sind insbesondere die  anwendungsdaten des Kunden, sollte sie von diesen Kenntnis erlangen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
- ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
- der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.
(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(4) Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
 
§ 13 Ansprechpartner und Eskalationsstufe
(1) Die Parteien benennen einander schriftlich zu Zwecken der Kanalisierung der – insbesondere bei Störungen im Leistungsgefüge erforderlichen - Kommunikation jeweils einen Hauptansprechpartner, der für die jeweilige Partei rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben kann oder solche Erklärungen innerhalb von 6 Werktagen, nachdem ihm der Hauptansprechpartner der anderen Partei einen Sachverhalt und das Bedürfnis nach Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat, herbeiführen kann.
(2) Ist eine Abstimmung auf der Ebene der Hauptansprechpartner nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung des Sachverhalts und des Entscheidungsbedürfnisses getroffen, ist der Vorgang unverzüglich der jeweiligen Geschäftsführung der Parteien oder der von diesen benannten Vertretern zur Entscheidung vorzulegen. Diese Eskalationsstufe soll innerhalb einer Frist von weiteren 12 Werktagen ab Eingang des Vorgangs eine abschließende Entscheidung treffen.
(3) Die vorstehend vorgegebenen Eskalationsfristen führen nicht zur Hemmung von in diesem Vertrag einschließlich Anhängen vereinbarten Reaktions-, Ausführungs-, Wiederherstellungs- oder sonstigen Fristen. Vor Durchlaufen des Eskalationsverfahrens und ggf. der Durchführung des Mediationsverfahrens gem. Ziffer 16 dieser Bedingungen ist jedoch in aller Regel eine außerordentliche Kündigung unwirksam, sofern und soweit die Kündigung auf einer Meinungsverschiedenheit der Parteien zur Leistungserfüllung beruhen soll.
 
§ 14 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags
(1) Mit dem letzten Tag des Vertragsverhältnisses ist die TERRA CLOUD GmbH verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Daten und Software diesem auf einem handelsüblichen Datenträger in einem üblichen Datenformat zur Verfügung zu stellen.
(2) Daneben ist die TERRA CLOUD GmbH verpflichtet, auf Wunsch des Kunden sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten einem Dritten auf einem üblichen Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, der TERRA CLOUD GmbH die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
(3) Die TERRA CLOUD GmbH ist auf Verlangen verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach rechtlicher Beendigung dieses Vertrages zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf:
- die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten,
- die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten, soweit - was von TERRA CLOUD GmbH darzulegen ist - es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt,
- die Unterweisung der Mitarbeiter des Dritten in die Verhältnisse des Kunden.
Diese Zusammenarbeit ist gesondert nach Aufwand zu vergüten. Die Vergütung erfolgt zu den im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages geltenden allgemeinen Listenpreisen der TERRA CLOUD GmbH. Zusätzlich hat der Kunde der TERRA CLOUD GmbH sämtliche angefallenen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.
 
§ 15 Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
- von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung,
- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
- über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
- nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der TERRA CLOUD GmbH die Telekommunikationsleistung mit anbietet.  ede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
 
§ 16 Mediationsklausel

(1) Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, gütlich durch Verhandlungen gem. § 13 dieser Bedingungen zu lösen.
(2) Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten binnen der Frist gem. Ziffer 13 Abs. 2 gütlich beizulegen, kann jede Partei schriftlich binnen weiterer 20 Tage die Durchführung eines Mediationsverfahren verlangen. Können die Parteien sich auf einen Mediator nicht einigen, soll die für den Sitz der TERRA CLOUD GmbH zuständige Industrie- und Handelskammer ersucht werden, einen geeigneten, in der Wirtschaftsmediation erfahrenen Mediator zu benennen. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden.
(3) Während der Mediation ist keine Partei berechtigt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Durch diese Vereinbarung ist jedoch keine Partei gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
 
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
(3) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für Hüllhorst zuständige Landgericht.

Allgemeine Bedingungen  Datenschutz  der TERRA CLOUD GmbH

1. Präambel
Der Gesetzgeber hat in § 11 Absatz 5 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) angeordnet, dass die Maßnahmen zur Sicherung der Datenverarbeitungsvorgänge der Auftragsdatenverarbeitung auch bei Wartung, Pflege und Service von EDV- Anlagen einzuhalten sind. Der Auftraggeber hat bei Missachtung mit empfindlichen Bußgeldern bis hin zum Verbot der Datenverarbeitung zu rechnen. Die TERRA CLOUD GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen, indem sie es dem Auftraggeber mit dieser Allgemeinen Bedingung zum Datenschutz ermöglicht, die gesetzlichen Anforderungen des § 11 BDSG umsetzen.
 
2. Vertragliche Beziehungen
Zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer werden als Ergänzung zu allen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Vereinbarungen, anlässlich derer der Auftragnehmer oder durch ihn beauftragte Dritte in Kontakt mit personenbezogenen
Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes kommt, die nachfolgenden Regelungen getroffen. Betroffene Verträge sind insbesondere Fernwartungsvereinbarungen.
 
3. Definitionen
3.1 Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
3.2 Erheben
Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
3.3 Verarbeiten
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
3.4 Speichern
Speichern ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung.
3.5 Löschen
Löschen ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
3.6 Sperren
Sperren ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.
3.7 Datenverarbeitung im Auftrag
Datenverarbeitung im Auftrag ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung oder Löschung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers.
 
4. Gegenstand, Dauer des Auftrages, Umfang, Art und Zweck, etc.
4.1 Gegenstand
Gegenstand der Verträge gem. Ziff. 2 ist es, Wartungsarbeiten im Wege des Fernzugriffs beim oder für den Auftraggeber am im Einsatz befindlichen EDV System zu ermöglichen.
4.2 Dauer
Die Dauer der einzelnen Verträge ergibt sich aus den jeweiligen Vereinbarungen.
4.3 Umfang, Art, Zweck der Erhebung
Anlässlich der Durchführung der betroffenen Verträge ist es nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer rein zufällig Kenntnis von personenbezogenen Daten erhält. Im Übrigen erhebt oder verarbeitet der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten.
4.4 Arten der Daten und Kreis der Betroffenen
Die durch den Auftraggeber erzeugten Daten können „einfache“ personenbezogene Daten darstellen als auch besondere personenbezogene Daten (sensible Daten) im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG sein. Der Kreis der Betroffenen kann insbesondere Kunden und Interessenten der Auftraggeberin sein.
4.5 Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten
Der Auftragnehmer wird ohne Weisung des Auftraggebers keine Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten vornehmen. Die Parteien stellen klar, dass eine solche Nutzung nicht Gegenstand der Verträge i. S. v Ziffer 2 ist.
 
5. Weisungen des Auftraggebers
Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete Anordnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, vollumfänglich Weisungen zu erteilen. Mündliche Weisungen hat der Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
 
6. Datengeheimnis
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er verwendet etwaige zur Datenverarbeitung überlassene Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers den Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie gem. §§ 91 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie ggf. Sondergesetzen wie z.B. SGB V, zu wahren. Er verpflichtet sich also, die gleichen Geheimschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Soweit der Auftraggeber Sondergesetzen des Datenschutzes unterliegt, die über Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz und Telekommunikationsgesetz hinausgehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf die Geltung dieser Gesetze ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird sodann unverzüglich seine daraus folgenden Verpflichtungen feststellen und einhalten. Er wird nur Mitarbeiter beschäftigen, deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit er sich zuvor versichert hat. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwacht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers beschäftigten Mitarbeiter stets gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Der Auftraggeber ist nach seinem Ermessen darüber hinaus berechtigt, direkt mit den entsprechenden Mitarbeitern separate Verschwiegenheitsverpflichtungsvereinbarungen abzuschließen. Die Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber ist nur in den dafür vorgesehenen Betriebsräumen des Auftraggebers zulässig. Insbesondere eine Verarbeitung in Privaträumen ist also ausdrücklich ausgeschlossen. Auskünfte über Daten und Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung des Auftragnehmers für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erteilen. In diesem Vertrag ausdrücklich geregelte oder gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsrechte bzw. Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt. Auskünfte nach Datenschutzrecht erteilt allein die Auftraggeberin als verantwortliche Stelle. An der Erstellung notwendiger Verfahrensverzeichnisse bzw. Verarbeitungsbeschreibungen hat der Auftragnehmer auf Anforderung des Auftraggebers mitzuwirken. Er hat dem Auftraggeber insoweit die erforderlichen Angaben zuzuleiten. Der Auftragnehmer sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten sowie der allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG zu. Er wird also seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust treffen. Der Auftragnehmer dokumentiert von Ihm ergriffene Maßnahmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den vorstehenden Ziffern schriftlich und nachvollziehbar.
 
7. Geschäftsgeheimnis
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über nicht allgemein bekannte, geschäftlich relevante und bedeutsame Angelegenheiten des Auftraggebers (Geschäftsgeheimnisse) Verschwiegenheit zu wahren. Er wird auch seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten. Dem Auftraggeberbleibt es unabhängig davon unbenommen, entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen direkt mit den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu vereinbaren.
 
8. Datensicherheit
Der Auftragnehmer gewährleistet laufend die Umsetzung und Befolgung folgender verbindlich festgelegter technischer und organisatorischer Maßnahmen:
• Maßnahmen, damit Unbefugte keinen Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Zutrittskontrolle);
Der Zutritt von Personen wird streng überwacht durch Personenkontrollen, Sicherheitsdienste und diverse elektronische, optische und mechanische Alarmsysteme.
Der Zutritt zum Rechenzentrumsgebäude erfolgt nur nach den Sicherheitsrichtlinien der TERRA CLOUD GmbH und unter Einhaltung einer speziellen Prozedur bei rechtzeitiger Voranmeldung. Der Zutritt ist nur freigegebenen Personen unter permanenter Aufsicht durch einen Mitarbeiter der TERRA CLOUD GmbH möglich und in der Regel kostenpflichtig. Die TERRA CLOUD GmbH behält sich vor, Videodaten der Zutritte zu archivieren und zu nutzen und den Zutritt nötigenfalls abzulehnen. Ein Zutritt zum Serverraum selbst ist nicht vorgesehen. Es stehen geeignete separate Räumlichkeiten zur Verfügung, sollten individuelle Arbeiten erforderlich sein. • Maßnahmen, damit Unbefugte an der Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen und –verfahren gehindert werden (Zugangskontrolle);
• Maßnahmen, damit die zur Benutzung der Datenverarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung  unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
• Maßnahmen, damit personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transportes oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können und überprüft werden kann, an welchen Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle);
• Maßnahmen, damit nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle);
• Maßnahmen, damit personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden (Auftragskontrolle);
• Maßnahmen, damit personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlus geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle);
• Maßnahmen, damit zu unterschiedlichen Zwecken – insbesondere für unterschiedliche Kunden des Auftragnehmers – erhobene bzw. zu verarbeitende Daten getrennt voneinander verarbeitet werden (Trennungskontrolle); Eine der vorstehenden Maßnahmen ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren. Ein Verzeichnis der einzelnen getroffenen Maßnahmen ist, soweit die Sicherheit des Betriebs des Rechenzentrum durch TERRA CLOUD GmbH dies zulässt, unter https://downloads.terracloud.de einsehbar.
 
9. Ansprechpartner
Die Parteien sind sich darüber einig, dass es notwendig ist, Regelungen zur Kommunikation zu treffen, um eine sichere, störungsfreie und datenschutzgerechte Auftragsausführung zu gewährleisten. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber umgehend bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes bzw. der Software, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber vor wichtigen Eingriffen in das System über beabsichtigte Änderungen und Eingriffe unverzüglich zu informieren und diese nur nach entsprechender Freigabe durch den Auftraggeber zu veranlassen bzw. durchzuführen. Die Parteien benennen wechselseitig Ansprechpartner und werden diesbezügliche Änderungen dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitteilen. Soweit dies nicht gesondert geregelt ist, so sind dies stets die in den Stammdaten erfassten Mitarbeiter, die als Sachbearbeiter oder Ansprechpartner, Kontakt, etc gekennzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich durch organisatorische wie technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die benannten Mitarbeiter Zugang zu den zu betreuenden Systemen des Auftraggebers erlangen können.
 
10. Pflichten und Kontroll- und Betretungsrechte
Der Auftragnehmer arbeitet datenschutzrechtlich ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Er hat personenbezogene Daten zu berichtigen, löschen und zu sperren, wenn der Auftraggeber dies in der getroffenen Vereinbarung oder einer Weisung verlangt. Der Auftragnehmer verwendet die etwaigen, zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für die Übersicht nach § 4g Abs. 2 S. 1 BDSG notwendigen Angaben zur Verfügung. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften, Testat eines Sachverständigen und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten datenschutzrechtlich relevante Unterlagen und erstellten Datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis im Sinne von Ziffer 2 stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach physisch zu löschen. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen. Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich zu bestätigen. Die datenschutzkonforme Vernichtung von Test- und Ausschussmaterial übernimmt der Auftragnehmer aufgrund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen erfolgt eine Aufbewahrung beziehungsweise Übergabe. Überlassene Datenträger sowie sämtliche hiervon gefertigten Kopien oder Reproduktionen verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat diese sorgfältig zu verwahren, so dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit seine Daten und Unterlagen betroffen sind. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften, die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und Datenverarbeitungsprogramme sowie Betreten und Besichtigung der Räumlichkeiten des Auftragnehmers welche die Leistungserbringung für den Auftraggeber betreffen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insoweit dem Auftraggeber oder
von diesem beauftragten Dritten (Auditoren) zu diesem Zwecke Zugang zu den Firmenräumen zu gewähren.
 
11. Subunternehmer
Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zugelassen. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber Subunternehmern gelten. Er hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu überprüfen. Die Weiterleitung von Daten ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtung nach § 11 BDSG erfüllt hat.
 
12. Informationspflichten, Rechtswahl

Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als verantwortlicher Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegen. Es gilt deutsches Recht.
 
13. Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen – Datensicherungsmaßnahmen
Die hier beschriebenen Informationen befinden sich in Zukunft auf der Webseite unter Informationen zur ADV:
 
Zutrittskontrolle
Maßnahmen, damit Unbefugten der Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden:
Das Gelände und das Gebäude sind rund um die Uhr kameraüberwacht. Es gibt Bewegungsmelder die außen das Licht einschalten und innen einen Alarm auslösen. Außerhalb der Betriebsstunden ist ein Wachschutz für Gebäude durch externe Dienstleister engagiert. Fenster und Türen sind alarmgesichert. Die Alarmanlage hat eine Aufschaltung zur Polizei. Bis Q4 2015 wird das Gelände/Gebäude eingezäunt. Der Zutritt zu dem Unternehmen erfolgt für die Besucher (inklusive Techniker und Kunden) ausschließlich über die Zentrale. Die Türen zur Lieferantenanfahrt werden von hier zum Zutritt berechtigter und angemeldeter Personen freigeschaltet. Laut Dienstanweisung bewegen sich Besucher nie alleine im Gebäude und tragen dauerhaft einen Besucherausweis. Jeder Besucher muss sich am Empfang anmelden. Der Zutritt betriebsfremder
Personen wird an dieser Stelle protokolliert. Alle Techniker und Kunden müssen Ihren Besuch 24 Stunden im Voraus anmelden, damit die Legitimation des Besuches überprüft werden kann. Der unbeaufsichtigte Zugang zum Gebäude (nur für Mitarbeiter) erfolgt über RFID Token in Kombination mit einem Passwort / PIN.
Zutritt zu den einzelnen Cubes
Unter einem Cube versteht man einen organisatorischen Bereich innerhalb des Rechenzentrums in dem die Server untergebracht sind. Der Zugang zum Treppenhaus (zu den Cubes) ist vergittert. Bewegungsmelder und Kameras sichern diesen Bereich zusätzlich ab. Der Zugang zu den Serverfluren der Cubes erfolgt über Token, die zentral gemanagt werden. (Mitarbeiter der Terra Cloud haben einen Master-Key für Notfälle). Alle Türen innerhalb des Rechenzentrums geben Alarm, wenn sie länger als der erlaubte Zeitraum (wenige Sekunden) offen stehen. Dieser Zustand wird auf der Videowand überwacht. Die Serverräume haben keine Verbindung zur Außenhaut des Gebäudes. Der
Zugang in alle Serverräume wird automatisch protokolliert. In der gesamten Terra Cloud finden mindestens zweimal täglich Kontrollgänge statt (hierbei wird auf mögliche Probleme und Veränderung geachtet).
Zutritt Cube 1 (Hosting, Iaas & SaaS)
Zu Cube 1 haben nur Mitarbeiter der Terra Cloud Zutritt. Zutritt über RFID & PIN. Die Zutritte werden protokolliert.
Zutritt Cube 2 (Housing)
Zutritt über RFID & PIN. Die Zutritte werden protokolliert. Die einzelnen Serverschränke sind durch Käfige voneinander getrennt. Durch die  Anmeldung werden die entsprechenden Käfigtüren freigeschaltet. Jeder Kunde hat nur Zugang zu seinem gemieteten Bereich.
 
Zugangskontrolle
Maßnahmen, die verhindern, dass Unbefugte die Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren benutzen:
Alle internen Systeme sind an ein Active Directory angeschlossen. Zu den Hosting Systemen existiert kein administrativer und direkter Zugang. Der Administrations- Zugang wird indirekt über Jump Server hergestellt. Diese Zugänge sind besonders gesichert und haben besondere Anforderungen an die Passwörter: - 16 Zeichen, - Bestehend aus Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern und Sonderzeichen, - Wechsel alle 7 Tage, - Die Passwörter dürfen nicht aus Namen, Wörtern oder Tastaturmustern bestehen.
Alle Systeme sind über redundante Internet Leitungen (die aus 2 Bundesländern zugeführt werden) mit der Außenwelt verbunden. Diese  Verbindungen werden durch mehrere zentrale Firewall Systeme abgesichert. Die Regelwerke dieser Firewall werden in kurzen Abständen überarbeitet. Die Firewalls werden extern von einem professionellen Anbieter gepflegt und sowohl intern als auch extern überwacht. Hierdurch wird eine frühzeitige automatische Angriffserkennung gewährleistet. Alle Kundennetzte sind über VLAN voneinander getrennt. Jedes Kundennetz (im Bereich Housing optional) erhält zudem eine professionelle Firewall als persönliche Zugangskontrolle zur Selbstverwaltung.


Zugriffskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können:
Es liegt ein anwenderbezogenes Berechtigungskonzept vor, dass im Active Directory umgesetzt wird. Die realisierte Berechtigungsstruktur bezieht sich auf das gesamte System des Unternehmens: Die Berechtigungen können auf Dateien, auf Datensätze, auf Anwendungsprogramme und das Betriebssystem differenziert werden und die Lese-, Änderungs- und Löschrechte einschränken. Es wird sichergestellt, dass jeder Benutzer nur auf die Daten zugreifen kann, zu denen er zugriffsberechtigt ist. Das Berechtigungskonzept, dass sich an den Stellungen der Mitarbeiter orientiert, ist schriftlich festgehalten (Dokumentation über das Active Directory). Verschiedene Zugriffsrechte werden durch vorgefertigte Benutzerprofile zusammengefasst. Weiterhin ist das Berechtigungskonzept programmtechnisch in der Anwendung, im Active Directory hinterlegt. Sämtliche Zugriffe der Benutzer werden protokolliert.
Es gibt eine durchgängige physikalische Trennung zwischen Management (Administrator) System und Produktivnetz (Kundennetze).
Bei den Management-Systemen wird sehr differenziert auf die Notwendigkeit des Zugriffs durch die Mitarbeiter geachtet. Jeder Zugriff eines Mitarbeiters wird protokolliert.
Kundenpasswörter zum Zugriff auf die Verwaltungsoberflächen werden automatisch als kryptisches Passwort generiert und in einer eigenen Datenbank verschlüsselt abgelegt. Die Passwörter sind den Mitarbeitern der Terra Cloud unbekannt.


Weitergabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werdenkönnen, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
Die Kunden-Netze sind durch VLAN voneinander getrennt. Diese VLANs werden automatisch verwaltet. Eine Doppelvergabe ist nicht möglich. Auch werden die VLANs nur von speziell geschulten Mitarbeitern gepflegt. Die öffentlichen IP Adressen werden von speziell geschulten Mitarbeitern gepflegt und vergeben.
Beim Cube 1 hat jeder Kunde sein eigenes VLAN. Die Pflege der Systeme wird durch einen Admin der Terra Cloud gewährleistet. Es existiert eine virtuelle Firewall vor jedem Kunden aus dem Bereichen Hosting, IaaS und/oder SaaS. Auch kann der Kunde kostenpflichtig die Erstellung von regelmäßigen Backups hinzubuchen:
Dabei werden physikalische Backups als verschlüsselter Stream erstellt und in anderen Brandabschnitt Bereichen oder auf Wunsch in einem Partner Rechenzentrum für den Kunden elektronisch zugänglich aufbewahrt. Die Verschlüsselung der Backup Datensätze ist obligatorisch und erfolgt kundenseitig. Diese Passwörter sind der Terra Cloud nicht bekannt und können auch nicht ausgelesen oder zurückgesetzt werden.
Beim Cube 2 wird ebenfalls ein eigenes VLAN umgesetzt. Die Pflege des Systems liegt jedoch vollkommen in den Händen des Kunden (Colocation/Housing Konzept).Damit liegen auch alle Sicherungsmaßnahmen in den Händen des Kunden.
Für Cube 1 & 2 gibt es optional die Möglichkeit einen Schadsoftwareschutz für die Firewall zu buchen. Jedoch wird per Default keine End Point Protektion umgesetzt. Das Management Netz ist vom öffentlichen Netz abgekapselt. In diesem Netz sind alle USB-Geräte verboten und alle USB-Ports deaktiviert. Das indirekte Patchen erfolgt über WSUS. Zugriff auf die Systeme kann nur über den Jump Server erfolgen. Weiterhin ist ein zentraler Virenscanner im Einsatz.
Beim Office System ist ein Virenschutz auf allen Rechnern, zentral in der Firewall, auf dem Mailserver und auf den internen Servern umgesetzt. Der gesamte Virenscanner und die gesamte Konfiguration werden zentral gepflegt.


Eingabekontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in DV-Systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
Alle Zugriffe auf die Management Systeme werden protokolliert. Alle Konfigurationsänderungen werden protokolliert und gespeichert. Zur Gewährleistung der Eingabekontrolle sind die vom Softwarehersteller mitgebrachen Log Mechanismen und Transaktionsprotokolle, zur Protokollierung aller Eingaben für alle Anwendungen, vorhanden. Zusätzlich werden Änderungen mittels eines ticketbasierenden Change  Management Software System durchgeführt, protokoliert und archiviert.


Verfügbarkeitskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
Für das interne Management und das interne Office werden Backups nach einem Backup-Plan durchgeführt. Darüber hinaus werden die Backups in georedundanter Form aufbewahrt. Für die beiden Cubes wird standardmäßig kein Backup vorgenommen. Die Stromversorgung zur Terra Cloud erfolgt über eine Ringeinspeisung. Diese ist dem Unternehmen vertraglich zugesichert. Das Unternehmen setzt eine redundante  Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) ein, in der Blitz- und Überspannungseinrichtungen integriert sind. Die unterbrechungsfreie Stromversorgung wird automatisch einmal pro Quartal hinsichtlich ihrer Wirksamkeit getestet. Die USV kann das gesamte Rechenzentrum 20 Minuten mit Strom versorgen. Für die weitere Stromversorgung bei Stromausfall steht ein Notstromaggregat, versorgt über einen Dieseltank mit einem Volumen von fünf Tagen, zur Verfügung. Das Notstromaggregat wird hinsichtlich der Wirksamkeit einmal im Monat getestet. Die Verbindung zum Internet wird über zwei verschiedene, physikalisch getrennte Leitungen aus zwei verschiedenen Bundesländern realisiert. Die beiden Leitungen sind nicht gekreuzt. Die Kühlung der Serverräume wird bis zu 90 % des Jahres über eine Luftkühlung umgesetzt. Hierzu werden zwei Klimaanlagen redundant betrieben. Beide Anlagen sind verschaltet, somit stehen beide passiven Kühlflächen der Chiller zur Verfügung. Zum Schutz gegen Wasser sind Feuchtigkeits- und Leckage Sensoren im gesamten Gebäude verbaut.
Auch verfügt das Unternehmen über Wasser-Auffangwannen an allen notwendigen Stellen und über Entwässerungs-Anlagen und Drainagen auf dem Grundstück. Weiterhin besteht in den Serverbereichen ein 60 cm hoher Doppelboden. Bei der Löschanlage handelt es sich um eine N2 Löschanlage mit Brandmeldeanlage und Brandfrüherkennung. Die Brandmeldeanlage verfügt über eine direkte Aufschaltung zur Feuerwehr. Auch gibt es spezielle Feuerlöscher vor Ort. Für den weiteren Brandschutz werden regelmäßige Begehungen durch die Feuerwehr durchgeführt. Auch führt die Feuerwehr regelmäßige Schulungen zu Löscheinsätzen im Rechenzentrum durch. Es wird ein zentrales Patch-Management mit physikalisch getrennter Testumgebung eingesetzt. Für das Patch-Management werden regelmäßige Notfallübungen und regelmäßige Wartungsintervalle aller Technik (protokolliert) umgesetzt.
Trennungskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
Das Trennungsgebot wird zur Trennung von Cube 1, Cube 2 und dem Backup-System (extra Leitung) umgesetzt.
Beim Cube 1 werden für jeden Kunden ein eigenes VLAN und eine eigene Firewall eingesetzt. Beim Cube 2 werden einzelne Schränke und einzelne Käfige installiert.
Das Backup-System verfügt über eine eigene Versorgung und ist durch eine 256 Bit AES Verschlüsselung gesichert. Das verwendete Passwort kann durch Terra Cloud nicht zurückgesetzt oder ausgelesen werden.

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