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AGB

Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen ComputerCentrum Lübbecke GmbH, Zeiss-Str. 16a, 32312 Lübbecke, Vertretungsberechtigter: Jörg Tegeler, Alexander Bückner oder Stefan Kampe und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt die ComputerCentrum Lübbecke GmbH nicht an und widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn die ComputerCentrum Lübbecke GmbH ausdrücklich und schriftlich zustimmt.




KURZÜBERSICHT AGB:

Teillieferungen
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten entstehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Kostentragung bei Widerruf
Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.



DETAILLIERTE AGB:

1. Angebot
1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Angaben in Preislisten sind freibleibend.
1.3 Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Antragsnehmer die Annahme schriftlich bestätigt oder nicht unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerruft.
1.4 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd, sowie sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behält sich der Antragsnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Art und Umfang der Leistungen
2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die die Schriftform abgedungen wird.
2.2 In den Preisen ist keine kostenlose Einarbeitung und Einführung in die gelieferte Hard- und Software enthalten. Einarbeitung und Installation müssen zusätzlich in Auftrag gegeben werden und werden nach Aufwand berechnet. Soweit es sich bei den gelieferten Produkten um Neuware handelt, fügt der Auftragnehmer eine Dokumentation des Herstellers bei. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Hersteller keine Dokumentation zur Verfügung stellt. Entsteht durch die Dokumentation ein Schaden, haftet der Auftragnehmer nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes.
2.3 Teillieferungen sind zulässig.

3. Preis und Zahlung
3.1 Wir liefern zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. Die Preise gelten ab unserem Lager einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportkosten.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug #+19457 frei Zahlstelle dem Auftragnehmer zu leisten und zwar sofort mit dem Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Werden Wechsel vom Auftragnehmer in Zahlung genommen, so ist es die Haftung des Auftragnehmers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.3 Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt: ein Zurück-behaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung; Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. -, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftraggeber an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist, Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige Versandbereitschaft für die entstehenden Lagerarbeiten ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 / 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Auftragnehmer kann einen höheren Schaden, der Auftraggeber einen Geringeren nachweisen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.
5.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahmen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Auftraggeber über; jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherung zu bewirken, die diese verlangt.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, bis zur Einlösung säm6tlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, sowie der Bezahlung von Akzeptanzwechseln des Lieferanten durch den Besteller (Scheck/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten.
6.2 Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferanten abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk, Werklieferung- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferanten übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere Sicherheitsübereignungen der Verpfändung ist der Besteller die Abtretung dem Drittschuldner zur Zahlung an den Lieferanten bekannt zugeben.
6.3 Übersteigt der Wert für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten Verpflichtet. Die Geltentmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten verpflichtet. Die Geltentmachung des Eigentums sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetzes Anwendung findet.
6.4 Pfändung unsere Waren sind uns sofort mitzuteilen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokoll ist uns zu übersenden.

7. Haftung des Auftragnehmers
7.1 Die Haftung des Auftagnehmers und seiner Erfüllungshilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Gewährleistung für Maschinen und Teile
8.1 Im Gewährleistungsfall hinsichtlich neu hergestellter Sachen hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Neulieferung besteht nicht. Hinsichtlich gebrauch der Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Nutzungsrechte
9.1 Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Auftraggeber das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software für die Nutzung auf einer Anlage. Dies gilt für vom Auftragnehmer entwickelte und angepasste Programme und für Programme, die vom Auftragnehmer vermittelt oder gehandelt werden. Der Auftragnehmer und/ oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Auftragnehmer entsprechende Nutzungsrechte. Sofern für vermittelte oder gehandelte Programme andere Nutzungsrechte gelten, die auch für den Auftragnehmer verbindlich sind, so gelten diese als verbindlich.

10. Gewährleistung für Programme
10.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Programmträger bei Gefahrenübergang keine Material- und Herstellungsfehler hat. Sollte ein neu hergestellter Programmträger fehlerhaft sein, so hat der Auftraggeber das Recht zur Wandlung oder zur Minderung. Hinsichtlich gebrauchter Programmträger ist die Haftung ausgeschlossen.
10.2 Sofern zu den Programmen Beschreibungen geliefert werden, sind die Programme brauchbar i.S.d. Beschreibung. Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung, so wie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. Soweit die Gewährleistung für nicht individuell erstellte Software die nicht nach a) ausgeschlossen ist, gilt 1) entsprechend.
10.3 Für Programme und Programmteile, die für den Aufraggeber individuell entwickelt wurden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahme, Änderungswünsche des Auftraggebers werden, soweit sie nach dem Stand der Technik möglich sind, in angemessener Zeit berücksichtigt.
10.4 Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Forderung des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist der Antragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer erkannt hat oder grobfahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel entstehen kann und er den Auftraggeber nicht darüber aufgeklärt hat. Im Fall der vom Auftraggeber zu vertretenden Mangelhaftigkeit hat der Auftraggeber das recht auf Nachbesserung. Erst bei Fehlschlägen der Nachbesserungsversuche hat der Auftraggeber das Recht zur Wandlung oder Minderung.

11. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Auftragnehmers
11.1 Bezieht der Auftraggeber Hard- oder Software beim Auftragnehmer, so kann er die Gewährleistungsrechte nicht auf die jeweils mangelfreier Hard- oder Software erstrecken, es sei denn, sie ist für ihn dadurch unverwendbar geworden.
11.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in dem Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
11.3 Tritt die Unmöglichkeit nach Gefahrenübergang i.S.d. Abschnitt 5 ein, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet. Der Auftraggeber kann bei Unmöglichkeit Schadensersatz wegen nicht Erfüllung nur verlangen, wenn der Auftragnehmer diese vorsätzlich oder grobfahrlässig hervorgerufen hat.
11.4 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse des Abschnittes 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst.
11.5 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem Recht der BRD.
11.6 Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung ist Lübbecke. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Lieferanten zuständig ist.

12. Exporthinweise
12.1 Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr der gelieferten Waren unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Gesetzen und Verordnungen. Jeglicher Export bedarf der Zustimmung des Lieferanten.


Bei Vollkaufleuten gilt anstelle der obigen entsprechenden Ziffern abweichend folgendes:
2. Umfang der Lieferung
2.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertragliche Abmachung geregelt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Dies gilt auch für Vereinbarungen, durch die die Schriftform abgedungen wird.

3. Preis und Zahlung
3.1 Wir liefern zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab unserem Lager einschließlich Verladung bei uns, jedoch ausschließlich Verpackung. Der Lieferant übt die Wahl des Transportweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller.
3.2 Als Kalkulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns bearbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10% unseres Angebotspreises ein, so ändert sich der Angebotspreis entsprechend. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle dem Auftragnehmer zu leisten und zwar sofort mit der Erhaltung der Lieferung .
3.3 Verzugszinsen werden mit 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höhern Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Werden Wechsel vom Auftragnehmer in Zahlung genommen, so ist die Haftung des Auftragnehmers für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.
3.4 Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur entgeltend, soweit es auf Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beruht.

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